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Infodatenbank / Steuerlexikon

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Bauabzugssteuer/ Leistungsempfänger
Bauabzugssteuer/ Leistungsempfänger

Ist der Empfänger der Bauleistung ein Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, so ist er zum Abzug der Steuer verpflichtet. Dies gilt jedoch nicht, wenn eine Freistellungsbescheinigung vorliegt oder die Bagatellgrenze nicht überschritten wird. Erteilen Privatpersonen einen Bauauftrag so müssen diese keine Bauabzugsteuer vom Rechnungsbetrag einbehalten.

Die umsatzsteuerliche Unternehmertätigkeit ist gegeben, wenn die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig und nachhaltig ausgeübt wird. Selbst Kleinunternehmer, Unternehmer die ausschließlich steuerfrei Umsätze erzielen (z.B. Ärzte) sowie pauschalversteuernde Land- und Forstwirte gelten als Unternehmer und müssen daher den Steuerabzug vornehmen. Zum Steuerabzug sind aber auch Vermieter und Verpächter von Gebäuden/ Gebäudeteilen und Grundstücken verpflichtet. Auch ein Bauträger gilt als Leistungsempfänger.

Wird eine Bauleistung für ein Gebäude erbracht, dass für unternehmerische aber auch für private Zwecke genutzt wird, hat eine Zuordnung der Leistungen zu den jeweiligen Nutzungsanteilen zu erfolgen. Überwiegt der unternehmerische Teil ist ein Steuerabzug vorzunehmen. Welcher Zweck (privat, unternehmerisch) überwiegt, ist anhand eines geeigneten Aufteilungsmaßstabs (z.B. Verhältnis der Nutzungsflächen zueinander) zu ermitteln.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Bauabzugssteuer
Bauabzugssteuer/ Abführung
Bauabzugssteuer/ abzugspflichtige Bauleistungen
Bauabzugssteuer/ Anrechnung
Bauabzugssteuer/ Bagatellgrenze
Bauabzugssteuer/ Bemessungsgrundlage
Bauabzugssteuer/ Freistellung
Bauabzugssteuer/ Haftung
Bauabzugssteuer/ zuständiges Finanzamt

Norm:

§ 52 Abs. 56 EStG
§ 48 EStG


 
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