|
|
| |
| papierkram |
|
|
|
|
|
|
|
| |
| weitere Lexiken |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
| |
| Altersvorsorge |
|
|
|
|
| |
| newsletter |
|
|
|
|
|
 |
 |
Infodatenbank / Steuerlexikon |
|
| Derzeit befinden sich 1.445 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
| |
| Bauabzugssteuer/ zuständiges Finanzamt |
Bauabzugssteuer/ zuständiges Finanzamt
Die Bauabzugsteuer ist an das Finanzamt des Leistenden (Handwerker/ Bauunternehmen) abzuführen. Ist der Bauausführende eine natürliche Person so ist das Finanzamt für ihn zuständig in dessen Bezirk sich sein Wohnsitz befindet. Ist demgegenüber eine Personengesellschaft oder eine Kapitalgesellschaft bauausführend, so ist das Finanzamt zuständig in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung bzw. der Sitz des Unternehmens befindet. Bei ausländischen Unternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland regelt die Umsatzsteuerzuständigkeitverordnung (BMF 29.10.2001 - IV A4-S 0123-31/91), welches Finanzamt das ausländische Unternehmen betreut.
An das zuständige Finanzamt hat der Leistenden (Auftraggeber) die Anmeldung des Steuerabzugsbetrags auf amtlich vorgeschriebenen Vordrucken einzureichen. Dabei muss die Anmeldung für jedes Bauunternehmen getrennt erfolgen. Das Finanzamt des Leistenden ist jedoch nicht nur für die Entgegennahme sowie Überprüfung der Bauabzugsteuer zuständig, vielmehr hat es auch den Freistellungsbescheid zu erteilen, die Bauabzugsteuer auf die zu errichtende Steuer anzurechnen, den Steuerabzugsbetrag auf Antrag zu erstatten und in einem Haftungsfall den Leistungsempfänger für die nicht oder die zu niedrig gezahlte Bauabzugsteuer in Anspruch zu nehmen.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Bauabzugssteuer
Bauabzugssteuer/ Abführung
Bauabzugssteuer/ abzugspflichtige Bauleistungen
Bauabzugssteuer/ Anrechnung
Bauabzugssteuer/ Bagatellgrenze
Bauabzugssteuer/ Bemessungsgrundlage
Bauabzugssteuer/ Freistellung
Bauabzugssteuer/ Haftung
Bauabzugssteuer/ Leistungsempfänger
Norm:
§ 52 Abs. 56 EStG
§ 48 EStG |
|
|