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Infodatenbank / Steuerlexikon

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Bauherr
Bauherr

Als Bauherr gilt, wer auf eigene Rechnung und auf eigene Gefahr ein Gebäude baut oder bauen lässt. Für Bauherren werden zahlreiche Vergünstigungen gewährt. Dazu zählen Sonderabschreibungen in Sanierungsgebieten, städtebaulichen Entwicklungsgebieten und steuerliche Förderungen für Baudenkmäler.

Eine steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für Baudenkmäler wird durch einen Abzug von der Bemessungsgrundlage erreicht. Baudenkmäler werden wie folgt gefördert:

Das Gebäude wird selbst bewohnt (§ 7i EStG): Bis zu 10 Prozent der Herstellungskosten sind im Jahr der Herstellung und in den nachfolgenden neun Jahren absetzbar.
Das Gebäude ist ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Baudenkmal (§ 10f EStG): Aufwendungen für das selbst genutzte Gebäude können im Jahr der Baumaßnahme und in den folgenden neun Jahren bis zu 10 Prozent als Sonderausgaben abgesetzt werden.
Das Gebäude ist ein schutzwürdiges Kuturgut (§ 10g EStG): Gefördert werden Kulturgüter die weder zu eigenen Wohnzwecken noch zur Erzielung von Einkünften genutzt werden. Bis zu 10 Prozent der Aufwendungen können als Sonderausgaben abgezogen werden.
Erhaltungsaufwand bei Baudenkmälern (§ 11b EStG): Der Erhaltungsaufwand kann sofort in voller Höhe als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abgezogen werden.
siehe hierzu auch:

Lexikon:

Bauherrenmodell
Verlustzuweisungsgesellschaften

Norm:

§ 7i EStG
§ 10f EStG
§ 10g EStG
§ 11b EStG


 
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