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Mit der Beteiligung an einem Bauherrenmodell konnten Steuerpflichtige zahlreiche Aufwendungen (z.B. Gebühren für Baubetreuung, wirtschaftliche Beratung, Finanzierungsvermittlung) als sofort abzugsfähige Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung steuerlich geltend machen. Mit dem neuen Bauherren- und Fondserlass vom 20. Oktober 2003 hat der Gesetzgeber jedoch die steuerliche Abzugsfähigkeit von Aufwendungen eingeschränkt.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Abschreibung
Werbungskosten
Gebäude
Rechtsprechung:
BFH 14.11.1989 - IX R 197/84
Verwaltungsanweisung:
BMF-Schreiben vom 20.10.2003 / IV C 3 - S 2253 a - 48/03 ("Bauherren- und Fondserlass"