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Infodatenbank / Steuerlexikon |
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| Derzeit befinden sich 1.445 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Baukindergeld |
Baukindergeld
Wird ein Eigenheim oder eine Wohnung erworben oder selbst hergestellt und besteht ein Anspruch auf die Eigenheimzulage wird seit dem 1.1.1996 für jedes Kind auf Antrag des Steuerpflichtigen eine Baukindergeld (Kinderzulage) von 767 € gewährt.
Das Baukindergeld wird nur gewährt, wenn ebenfalls ein Anspruch auf das Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag besteht. Zudem muss das Kind im Förderzeitraum zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört haben, der Anspruch auf die Förderung hat. Das Baukindergeld ist ebenso wie die Grundförderung ein Jahresbetrag. Wenn bereits für einen Monat die Voraussetzungen für Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag vorliegen, ist dies für die Gewährung des Baukindergeldes ausreichend.
Für Gebäude bzw. Wohnungen deren Fertigstellung oder deren Erwerb durch Unterzeichnung des Kaufvertrags vor dem 1.1.1996 lag, wird ein geringeres Baukindergeld gewährt. Die nachfolgende Tabelle gibt hierzu einen Überblick:
Fertigstellung/ Kaufvertrag Höhe des Baukindergelds
1.1.1987 - 31.12.1989 307 €
1.1.1990 - 31.12.1990 383 €
1.1.1991 - 31.12.1995 512 €
Das Baukindergeld wird neben der Grundförderung (Eigenheimzulage) gewährt und ist an sie gekoppelt. Wird zum Beispiel wegen Überschreitens der Einkunftsgrenze oder wegen Objektverbrauchs keine Grundförderung mehr gewährt, scheidet auch die Inanspruchnahme des Baukindergelds aus. Sind beide Elternteile Eigentümer einer geförderten Wohnung und haben beide die Voraussetzungen für das Baukindergeld erfüllt, ist die Zulage bei jedem Elternteil zur Hälfte anzusetzen.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Kindergeld
Eigenheimzulage
Ratgeber:
Wohnungsbauförderung Teil 1
Wohnungsbauförderung Teil 2
Rechtsprechung:
BFH 18.10.2000 - XR 19/96
BFH 13.9.2001 - IX R 15/99
BFH 14.11.2001 - X R 24/99
Verwaltungsanweisung:
BMF-Schreiben vom 10.2.1998
Norm:
§ 9 EigZulG |
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