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Infodatenbank / Steuerlexikon |
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| Derzeit befinden sich 1.445 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Bausparförderung |
Bausparförderung
Bausparen wird vom Staat durch die Arbeitnehmer-Sparzulage und die Wohnungsbauprämie unterstützt.
Arbeitnehmer-Sparzulage:
Die vermögenwirksamen Leistungen des Arbeitgebers können auch für einen Bausparvertrag genutzt werden. Der Staat zahlt dann 10 Prozent von höchstens 480 Euro Arbeitgeberleistung zur Bausparsumme dazu. Das heißt, maximal wird eine Arbeitnehmer-Sparzulage von 48 Euro im Jahr gezahlt. Ein Anspruch auf Zulage besteht, auch wenn der Arbeitgeber keine vermögenswirksamen Leistungen zahlt. Will man in diesem Fall die maximale Förderung in Anspruch nehmen, dann müssen jährlich 480 Euro direkt vom Gehalt in einem Bausparvertrag eingezahlt werden. Zu beachten ist, dass die Zulage nur gewährt wird, wenn das zu versteuernde Einkommen nicht über 17.900 Euro liegt. Für zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Ehepartner gilt der doppelte Betrag, also 35.800 Euro.
Wohnungsbauprämie:
Auch mit der Wohnungsbauprämie fördert der Staat die Bildung von Bausparkapital. Prämienbegünstigt sind 10 Prozent der jährlichen Bausparsummen, jedoch höchstens 512 Euro. Damit zahlt der Staat noch mal 50 Euro jährlich zur Bausparsumme dazu. Für zusammenveranlagte Ehepartner gilt der doppelte Betrag. Liegt die jährlich Bausparsumme unter 512 Euro verringert sich die staatliche Förderung entsprechend. Die Wohnungsbauprämie wird 7 Jahre gewährt. Somit zahlt der Staat insgesamt maximal 350 Euro bzw. 700 Euro zur Bausparsumme dazu. Die Förderung kann in Anspruch genommen werden, wenn das zu versteuernde Einkommen nicht über 25.600 Euro liegt. Bei zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Ehepartnern liegt die Einkommensgrenze bei 51.200 Euro.
Hinweis: Ab dem Kalenderjahr 2001 ist bei der Ermittlung der Einkunftsgrenze für außersteuerliche Zwecke auch der steuerfrei belassende Teil der Einnahmen zuzurechnen.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Arbeitgeber
Norm:
§ 2 Abs. 1 Nr. 5 des 5. VermBG WoPG
§ 13 VermBG § 3 Nr. 40 EStG |
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