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Infodatenbank / Steuerlexikon |
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| Derzeit befinden sich 1.445 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Bauwirtschaft |
Bauwirtschaft
Für die Bauwirtschaft gewährt der Staat ganz spezielle Vergünstigungen. Steuerlich begünstigt werden
das Kurzarbeitergeld,
das Winterausfallgeld,
das Wintergeld,
die Winterhilfe,
die Übergangsbeihilfe,
die Urlaubsabgeltung,
die Erschwerniszulage sowie
die Baustellenzulage.
Das Kurzarbeitergeld sowie das Winterausfallgeld unterliegen keiner Besteuerung, jedoch ist diese steuerfreie Einnahme vom Arbeitgeber in der Lohnsteuerbescheinigung zu bescheinigen. Denn im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung werden diese Einnahmen bei der Ermittlung des Einkommensteuersatzes mit berücksichtigt (Progressionsvorbehalt). Dies führt zu einem höheren Einkommensteuersatz.
Wird das Winterausfallgeld im Voraus gezahlt, so sind diese Geld der Besteuerung zu unterwerfen. Die Winterbeihilfe, die Übergangsbeihilfe und die Urlaubsabgeltung wird von der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft gezahlt, wenn der Arbeitnehmer in keinem Beschäftigungsverhältnis steht.
Bei der jährlichen Einkommensteuerveranlagung sind diese Gelder aufzuführen. Von diesen Geldern sind keine Beiträge an die Sozialversicherungen abzuführen. Ist der Baustellenzuschlag dem Erschwerniszuschlag gleichzusetzen, so sind diese Gelder lohnsteuerpflichtig. Sind sie jedoch als Auslösen (Lohnersatzleistung) zu klassifizieren, so ist das Geld steuerfrei.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Arbeitgeber
Lohnsteuer
Norm:
§ 3 EStG
R 135 LStR
R 70 Abs. 1 Nr. 1 LStR |
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