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Infodatenbank / Steuerlexikon

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Bedarfsbewertung
Bedarfsbewertung

Für Zwecke der Erbschaftsteuer bzw. der Schenkungsteuer ist nur noch eine Bewertung der Vermögensgegenstände vorzunehmen, wenn hierfür ein Bedarf existiert. Ist eine Bewertung notwendig, muss der Wert zum Todeszeitpunkt des Erblassers oder bei Ausführung der Schenkung ermittelt werden. Welche Bewertungsgrundsätze zur Anwendung kommen, richtet sich nach dem Erbschaftsteuergesetz sowie nach dem Bewertungsgesetz. Grundbesitz ist seit dem 1.1.1996 nicht mehr mit dem Einheitswert, sondern mit dem Grundbesitzwert zu erfassen.

Bei unbebauten Grundstücken ist der Wert nach ihrer Fläche und dem um 20 Prozent ermäßigten Bodenrichtwert zu bestimmen. Als unbebaute Grundstücke gelten: Grundstücke ohne benutzbares Gebäude oder mit einem Gebäude das sich im Bau befindet, Grundstücke deren Gebäude klein ist oder das nur einer unbedeutenden Nutzung zugeführt werden können oder Grundstücke mit zerstörtem oder dem Verfall preisgegebenen Gebäude.

Der Wert eines bebauten Grundstücks ist mit dem Ertragswertverfahren zu ermitteln. Welche Wertermittlungsverfahren bei der Bewertung von land- und forstwirtschaftlichen Vermögen anzuwenden ist, richtet sich nach dem Bewertungsobjekt. Denn generell wird für Zwecke der Bewertung zwischen dem Betriebsteil, der Betriebswohnung und dem Wohnteil unterschieden. Bei der Bewertung kommt zum größten Teil das Ertragswertverfahren zu Anwendung.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Erbschaftsteuer

Norm:

§ 138 BewG


 
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