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Infodatenbank / Steuerlexikon

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Behinderte/ Fahrtkosten
Behinderte/ Fahrtkosten

Ein behinderter Arbeitnehmer kann für seine Fahrten zwischen Wohnung und täglicher Arbeitsstätte die tatsächlichen Fahrtkosten (Kilometersatz) nachweisen und ansetzen oder alternativ erhöhte Kilometerpauschbeträgen nutzen. Dies gilt jedoch nur für behinderte Arbeitnehmer die das Merkmal "G" , "aG" oder "H" in ihrem Behindertenausweis führen. Es gelten in Abhängigkeit vom benutzten Fahrzeug folgende Kilometerpauschbeträge:

Pkw 0,60 €
Motorrad/ Motorroller 0,26 €
Moped/ Mofa 0,16 €
Fahrrad 0,10 €

Diese Kilometersätze gelten pro Entfernungskilometer. Dass heißt, die Pauschale kann nur für eine Hinfahrt oder eine Rückfahrt angesetzt werden. Hiervon wird jedoch abgewichen, wenn der Behinderte nicht selbst fahren kann und infolge dessen Leerfahrten entstehen. Für die Fahrten können die tatsächlichen Kosten oder die oben genannten Kilometerpauschalen angesetzt werden. Behinderte können zudem die Parkgebühren als Werbungskosten ansetzen. Des Weiteren steht ihnen der Ansatz eventueller Straßenbenutzungsgebühren oder Schadensersatzleisteungen zu die im Rahmen eines Verkehrsunfalls entstanden sind.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Behinderte/ Kraftfahrzeug
Behinderte/ Pauschbetrag

Ratgeber:

Steuerwegweiser für Behinderte

Rechtsprechung:

BFH 3.12.1998 - III R 5/98
BFH 2.12.1977 - VI R 8/75

Norm:

R 42 LStR


 
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