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Infodatenbank / Steuerlexikon

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Beihilfe
Beihilfe

Beihilfen sind gelegentliche oder einmalige Geld- oder Sachleistungen des Arbeitgebers, die er dem Arbeitnehmer zur Minderung außergewöhnlicher finanzieller Belastungen zahlt. Beim Arbeitnehmer sind Beihilfen ab bestimmten Grenzwerten als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen. Beihilfen werden aber auch aus öffentlichen Kassen gezahlt, um Zwecke die im öffentlichen Interesse stehen zu fördern. Hierzu zählen: Erziehung, Ausbildung, Forschung, Wissenschaft und Kunst. Die aus öffentlichen Kassen gezahlten Beihilfen sind steuerfrei Einnahmen.

Beihilfen des Arbeitgebers:

Die Beihilfe des Arbeitgebers zu Krankheits- oder Unglücksfällen müssen dem Anlass entsprechend gerechtfertig sein. Bis zu einem Betrag von 600 € im Kalenderjahr sind Beihilfen bei Krankheit, Tod oder anderen Unglücksfällen für den Arbeitnehmer steuerfrei. Der Arbeitgeber kann eine höhere Beihilfe zahlen, wenn eine besonderen Notfall gegeben ist. Zur Beurteilung des Notfalls mussen die finanzielle Lage und der Familienstand des Arbeitnehmer berücksichtigt werden. Gewöhnlich werden Beihilfen bei der Geburt eines Kindes oder bei der Hochzeit des Arbeitnehmers gewährt.

Beihilfen aus öffentlichen Mitteln:

Da die Vergabe öffentlicher Mittel bereits eine Kontrolle unterliegt, sind die gewährten Beihilfen unabhängig von ihrer Höhe beim Empfänger steuerfreie Einnahmen.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Arbeitgeber
Geburtsbeihilfe
Heiratsbeihilfe

Ratgeber:

Steuerbegünstigte Gehaltszulagen

Norm:

§ 3 Nr. 15 EStG
R 11 LStR
R 12 LStR


 
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