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Infodatenbank / Steuerlexikon

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Bekanntgabe von Verwaltungsakten
Bekanntgabe von Verwaltungsakten

Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein schriftlicher Verwaltungsakt ist durch die Post zu übermitteln. Er gilt als bekannt gegegeben bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tag nach Aufgabe bei der Post, bei einer Übermittlung ins Ausland einen Monat nach Aufgabe bei der Post.

Ein Verwaltungsakt ist demjenigen bekannt zu geben, der davon betroffen ist oder für den er bestimmt ist. Beim Erlass von Verwaltungsakten ist daher festzuhalten an wen er gerichtet ist, wem er bekannt geben werden soll (Adressat), wem er tatsächlich zu übermittelteln ist (Empfänger) und welche Form der Bekanntgabe gewählt wird.

Der Verwaltungsakt wird nur dann zugestellt, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder wenn die Finanzbehörden dies anordnen. Eine Zustellung wird vorrangig aus Beweisgründen vorgenommen, so zum Beispiel bei Schätzungsbescheiden oder wenn der Nachweis der Festsetzungsfrist notwendig ist. Eine Zustellung erfolgt mit Postzustellungsurkunde, mit eingeschriebenen Briefen oder mit Empfangsbekenntniss. Erfolgte die Zustellung nicht formgerecht so ist der Verwaltungsakt zwar wirksam, jedoch gelten die Rechtsmittelfristen nicht mehr.

Fehlen wesentliche Bestandteile des ergangenen Bescheids, so ist der Bescheid unwirksam. In der Folge ist ein neuer Bescheid zu erlassen sowie bekannt zu geben.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Verwaltungsakt

Ratgeber:

Der Steuerbescheid
Einspruch gegen den Steuerbescheid

Norm:

§ 122 AO
§ 124 AO


 
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