|
|
| |
| papierkram |
|
|
|
|
|
|
|
| |
| weitere Lexiken |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
| |
| Altersvorsorge |
|
|
|
|
| |
| newsletter |
|
|
|
|
|
 |
 |
Infodatenbank / Steuerlexikon |
|
| Derzeit befinden sich 1.445 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
| |
| Belegschaftsrabatt |
Belegschaftsrabatt
Mit Belegschafts- oder Personalrabatten werden Arbeitnehmern kostenlose oder verbilligt Waren bzw. Dienstleistungen überlassen. Diese Vergünstigungen sind beim Arbeitnehmer als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen, jedoch können Steuervorteile durch die Rabattregelung erreicht werden.
Die Waren bzw. Dienstleistungen sind zunächst mit dem Preis zu beziffen, der vom Endabnehmern dieser Waren gewöhnlich gezahlt wird. Entscheidend ist der Preis in dem Zeitpunkt in dem der Vorteil dem Arbeitnehmer zufließt. Danach kann ein Bewertungsabschlag von 4 Prozent vorgenommen werden. Steuerfrei sind die Waren/ Dienstleistungen dann bis zu einem Betrag von 1.224 € im Jahr. Vom Arbeitgeber ist der Sachbezug im Lohnkonto aufzuzeichenen. Dabei muss er den Abgabetag und den Abgabeort festhalten.
Von der Rabattregelung werden nur Waren erfasst die der Arbeitgeber überlicherweise für fremde Dritte herstellt oder mit denen er handelt. Hierzu gehören unter anderem: Deputate in der Land- und Forstwirtschaft bzw. im Bergbau, Mahlzeiten für das Gaststättenpersonal, Freifahrten für Bedienstet in Verkehrsbetrieben. Auch eine Nutzungsüberlassung fällt unter die Rabatt-Regelung. Ein steuerlicher Vorteil kann durch die Rabattregelung aber auch altenativ durch die Pauschalierung des Arbeitrslohnes erreicht werden. Es sollte bereits vor Abgabe der Ware/ Dienstleitung geprüft werden, welche Regelung günstiger ist. Bei normalem bis niedrigen Einkommen wird dies die Rabattregelung sein.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Sachbezugswerte
Ratgeber:
Steuerbegünstigte Gehaltszulagen
Resprechung:
BFH 15.1.1993 - VI R 32/92
BFH 4.11.1994 - VI R 81/93
Norm:
§ 8 Abs. 3 EStG
R 32 LStR
§ 4 Abs. 2 Nr. 3 LStDV |
|
|