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Infodatenbank / Steuerlexikon

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Bemessungsgrundlage/ Umsatzsteuer
Bemessungsgrundlage/ Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer bemisst sich durch Anwendung des jeweiligen Steuersatzes (7%, 16 %) auf die Bemessungsgrundlage. Für die einzelnen Umsatzarten gelten folgende Bemessungsgrundlagen:

Lieferungen, sonstige Leistungen
Als Bemessungsgrundlage ist das Entgelt abzüglich der Umsatzsteuer anzusetzen. Als Entgelt gelten alle Kosten, die der Empfänger der Leistung tatsächlich aufwenden muss, um die Lieferung zu erhalten.
Innergemeinschaftlicher Erwerb
Als Bemessungsgrundlage ist das Entgelt abzüglich der Umsatzsteur anzusetzen. Als Entgelt gelten alle Kosten, die der Empfänger der Leistung tatsächlich aufwenden muss, um die Lieferung zu erhalten. Zudem gehören zur Bemessungsgrundlage die vom Erwerber geschuldeten Verbrauchssteuern (z.B. Tabaksteuer, Mineralölsteuer).
Tausch oder tauschähnlichen Vorgänge
Als Bemessungsgrundlage gilt der gemeine Wert des Umsatzes.
Einfuhr aus Drittstaaten
Als Bemessungsgrundlage ist bei Einfuhren aus Drittstaaten der Zollwert anzusetzen.
Entnahme von Gegenständen
Als Bemessungsgrundlage gilt der Einkaufswert des Gegenstandes oder eines gleichartigen Gegenstandes zuzüglich entstandener Nebenkosten.
Entnahme von sonstigen Leistungen
Als Bemessungsgrundlage gilt die bei der Ausführung der sonstigen Leistungen für unternehmensfremde Zwecke angefallenen Kosten, wenn das Recht zum Vorsteuerabzug besteht. (siehe hierzu BMF-Schreiben vom 11.3.1997)
Innergemeinschaftliches Verbringen
Als Bemessungsgrundlage gilt der Einkaufspreis des Gegenstandes einschließlich der Nebenkosten.
siehe hierzu auch:

Lexikon:

Drittlandsgebiet
Ausland
Umsatzsteuer

Verwaltungsanweisung:

BMF-Schreiben vom 11.3.1997 - IV C 3 - S 7102-5/97

Norm:

§ 10 UStG
§ 3 UStG
§ 11 UStG


 
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