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Infodatenbank / Steuerlexikon

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Berichtigungsantrag
Berichtigungsantrag

Ist nach Ansicht des Steuerzahlers ein erlassener Steuerbescheid fehlerhaft, so kann er gegen den Steuerbescheid Einspruch einlegen, er kann aber auch einen Berichtigungsantrag stellen. Mit ihm können offenbare Unrichtigkeiten bei Erlaß des Verwaltungsaktes beseitigt werden. Zu den Unrichtigkeiten gehören zum Beispiel Schreibfehler, Rechenfehler oder ähnliche Unrichtigkeiten.

Der Berichtigungsantrag hat den Vorteil, daß dem Begehren des Steuerpflichtigen ohne den Verwaltungsaufwand, der im förmlichen Einspruchsverfahren entsteht, entsprochen werden kann. So wird der Steuerpflichtige oftmals in kürzerer Zeit eine Entscheidung erhalten. Entscheidender Nachteil ist jedoch, daß der Steuerpflichtige, sofern er nicht neben dem Berichtigungsantrag zusätzlich einen fristgerechten Einspruch (förmliches Rechtsbehelfsverfahren) gegen den Steuerbescheid einlegt, die ergangene Entscheidung der Finanzbehörde nicht mehr im gerichtlichen Verfahren vor dem Finanzgericht überprüfen lassen kann. Denn in den meisten Fällen wird nach Zugang einer Entscheidung der Finanzverwaltung zum Berichtigungsantrag die Einspruchsfrist (1 Monat) bereits abgelaufen sein.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Einspruch
Finanzrechtsweg
Verwaltungsakt

Ratgeber:

Der Steuerbescheid

Norm:

§ 129 AO


 
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