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Infodatenbank / Steuerlexikon

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Berufsausbildung
Berufsausbildung

Fallen Kosten für die Berufsausbildung an, ist für die steuerliche Beurteilung grundsätzlich zwischen Ausbildungskosten und Fortbildungskosten zu differenzieren. Ausbildungskosten gehören zu den Kosten der privaten Lebensführung und können daher nur als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Demgegenüber können Fortbildungskosten als Werbungskosten angesetzt werden. Übernimmt der Arbeitgeber die Fortbildungskosten, kann er diese unbeschränkt als Betriebsausgaben abziehen.

Eine Ausbildung bzw. Berufsausbildung liegt vor, wenn ein Beruf erlernt wird den der Steuerpflichtige zukünftig ausüben will. Hierbei werden ihm Kenntniss und Fertigkeiten für den zukünftigen Beruf vermittelt. Die Erlangung einer höheren Qualifikation wird nicht als Berufsausbildung anerkannt. Vielmehr liegt in diesem Fall eine Fortbildung vor. Bei einer Fortbildung wurde beits eine Berufsausbildung absolviert. Im Rahmen der Fortbildung werden Kenntnisse und Fertigkeiten erneuert, erweitert bzw. auf einen neuen Stand gebracht.

Der Sonderausgabenabzug für entstande Ausbildungskosten ist pro Jahr auf 920 € beschränkt. Ist für die Aubildung eine auswärtige Unterbringung nötig, erhöht sich der Sonderausgabenabzug auf 1.227 €. Ausbildungskosten können nicht nur im Rahmen einer Berufsausbildung entstehen, auch bei dem Besuch der Haupt- und Realschule, des Gymnasiums und der Fach- oder Hochschule fallen Ausbildungskosten an. Aufwendungen die Eltern für die Ausbildung ihrer Kinder entstehen, können steuermindernd berücksichtigt werden (vgl. Ausbildungsfreibeträge).

Praxistipp:
Mit seinem Urteil vom 4.12.2002 hat der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung zur Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten zum Teil aufgegeben. Danach werden nun auch Aufwendungen für eine Umschulungsmaßnahme, die die Grundlage für einen Berufswechsel bildet, als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit anerkannt.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Ausbildungsfreibetrag
Fortbildungskosten

Ratgeber:

Familienförderung

Rechtsprechung:

BFH 4.12.2002 - VI R 120/01

Norm:

§ 10 EStG


 
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