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Infodatenbank / Steuerlexikon

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Berufskraftfahrer
Berufskraftfahrer

Berufskraftsfahrer üben eine Tätigkeit auf einem Fahrzeug und damit eine Fahrtätigkeit aus. Ein Fahrtätigkeit liegt auch bei Straßenbahnführern, Linienbusfahrern, Beton- und Kiesfahrern, Lokführern sowie dem Zugbegleitpersonal, Taxifahrern, Berufskraftfahrern und Beifahrern vor. Zu beachten ist, dass bei folgenden Arbeitstätigkeiten keine Fahrtätigkeit vorliegt: Polizeibeamte im Streifendienst, Zollbeamte im Grenzaufsichtsdienst, Kraftfahrer im Zustelldienst, Verkaufsfahrer, Kundendienstmonteure, Fahrlehrer, Binnenschiffer und Seefahrer.

Fahrtkosten die einem Arbeitnehmer bei seiner Berufsausübung entstehen, kann der Arbeitgeber steuerfrei erstatten. Alternativ steht dem Arbeitnehmer der Werbungskostenabzug zu. In den meisten Fällen wird es jedoch zu einer Kostenerstattung durch den Arbeitgeber kommen. Dabei ist zu beachten, dass die Fahrtkosten zum Fahrzeug nicht steuerfrei erstattet werden, wenn der Standort des Fahrzeuges regelmäßig der gleiche ist. Wechselt hingegen der Übernahmeort, ist eine steuerfrei Erstattung der Fahrtkosten des Arbeitnehmers möglich. Dabei ist zu beachten, dass die steuerfreie Erstattung auf Übernahmeorte beschränkt ist, die von der Wohnung über 30 km entfernt sind.

Neben den Fahrtkosten sind die Mehraufwendungen für die Verpflegung und die Übernachtungskosten erstattungsfähig.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Verpflegungsmehraufwand
Dienstreise
Einsatzwechseltätigkeit

Ratgeber:

Reisekosten

Norm:

R 37 LStR


 
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