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Infodatenbank / Steuerlexikon

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Berufsschule
Berufsschule

Entstehen einem Auszubildenden Fartkosten für den Besuch der Berufsschule, so kann der Arbeitgeber diese Kosten steuerfrei erstatten. Die Fahrt zur Berufsschule gilt als Dienstreise. Einschränkungen ergeben sich bei zusammenhängenden Ausbildungsabschnitten (Blockunterricht). Ab dem vierten Monat gilt die Berufsschule als regelmäßige Arbeitsstätte und die erstatteten Kosten sind steuerpflichtig. Alternativ kann aber auch ein Pauschalierung der Lohnsteuer vorgenommen werden. Die Viermonatsfrist beginnt wieder von neuem, wenn zwischen dem letzten und dem ersten Berufsschultag mehr als drei Wochen liegen.

Wird die Berufsschule nicht im Block, sondern nur an ein oder zwei Tagen in der Woche besucht, gilt jede Fahrt zur Berufsschule als Dienstreise. Der Arbeitgeber kann die Kosten dann steuerfrei erstatten.

Willigt der Arbeitgeber nicht in eine Erstattung der Fahrtkosten ein, kann der Auszubildende entstandene Fahrtkosten als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus unselbständiger Arbeit geltend machen. Hierfür kann er die tatsächlichen Kosten per Beleg nachweisen oder je nach benutztem Fahrzeug folgende Kilometerpauschale je Kilometer Fahrtweg (Hin- und Rückfahrt) geltend machen.

Fahrzeug Kilometersätze.
Kraftwagen (PKW) 0,30 €
Motorrad / Motorroller 0,13 €
Moped / Mofa 0,08 €
Fahrrad 0,05 €

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Werbungskosten

Ratgeber:

Reisekosten

Norm:

§ 9 EStG


 
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