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Infodatenbank / Steuerlexikon

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Bescheid
Bescheid

Der Bescheid (Steuerbescheid) ist ein Verwaltungsakt durch den die Finanzbehörden die Steuer festsetzen. Steuerbescheide sind schriftlich zu erteilen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schriftliche Steuerbescheide müssen die festgesetzte Steuer nach Art und Betrag bezeichnen und angeben, wer die Steuer schuldet. Ihnen ist außerdem eine Belehrung darüber beizufügen, welcher Rechtsbehelf zulässig ist und binnen welcher Frist und bei welcher Behörde er einzulegen ist. Mit Einlegen des Rechtsbehelfs (in den meisten Fällen wird dies der Einspruch sein) kann der Steuerpflichtige beim zuständigen Finanzamt gegen den erlassenen Steuerbescheid vorgehen. Gibt das Finanzamt dem Einspruch nicht statt, kann beim zuständigen Finanzgericht Klage eingereicht werden. Bleibt auch die Klage erfolglos, ist das Anstreben eines Revisionsverfahrens in zweiter Instanz, beim Bundesfinanzhof, möglich, wenn das Finanzgericht zuvor die Revision zugelassen hat.

Ehegatten die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, ergeht nur ein Steuerbescheid. Beide Ehegatten sind dann Gesamtschuldner der Steuer. Der Steuerbescheid ist an jeden Ehegatten getrennt zu versenden, wenn keine gemeinsame Anschrift vorliegt, eine getrennte Zusendung beantragt wurde oder wenn zwischen den Ehegatten Meinungsverschiedenheiten existiern.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Verwaltungsakt
Einspruch

Ratgeber:

Der Steuerbescheid

Norm:

§ 155 AO
§ 157 AO


 
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