|
|
| |
| papierkram |
|
|
|
|
|
|
|
| |
| weitere Lexiken |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
| |
| Altersvorsorge |
|
|
|
|
| |
| newsletter |
|
|
|
|
|
 |
 |
Infodatenbank / Steuerlexikon |
|
| Derzeit befinden sich 1.445 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
| |
| Beschwerde |
Beschwerde
Die Beschwerde ist ein Rechtsmittel im Besteuerungsverfahren. Neben dem Einspruch ist dies für den Steuerpflichtigen die zweite Möglichkeit ohne die Beteiligung eines Gerichtes gegen Verwaltungsakte vorzugehen. Es sind drei Formen der Beschwerde zu unterscheiden.
Förmliche Beschwerde
Diese Form ist seit dem 1.1.1996 entfallen. Hierfür gilt nunmehr der Einspruch.
Untätigkeitsbeschwerde
Wenn die Finanzverwaltung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums auf einen Antrag des Steuerpflichtigen reagiert, kann eine Untätigkeitsbeschwerde eingelegt werden. Eine Untätigkeitsbeschwerde sollte erst 6 Monaten nach Abgabe eines Antrags erhoben werden. Falls das Finanzamt weitere Ermittlungen zum Sachverhalt durchführt, so liegt keine Untätigkeit vor.
Dienstaufsichtsbeschwerde
Die Verfahrensweise in einer Steuersache kann hiermit gerügt werden. Kritik ist in persönlicher sowie in fachlicher Hinsicht gegenüber dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten des für den Sachverhalt verantwortlichen Bearbeiters oder direkt bei der zuständigen Oberfinanzdirektion möglich. Mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde kann auch die Überprüfung einer zweifelhaften Beurteilung eines steuerlichen Sachverhalts erreicht werden.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Einspruch
Verwaltungsakt
Ratgeber:
Der Steuerbescheid
Norm:
§ 128 FGO
§ 130 FGO |
|
|