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Infodatenbank / Steuerlexikon

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Besondere Veranlagung
Besondere Veranlagung

Auf Antrag können Ehepartner im ersten Jahr ihrer Ehe eine besondere Veranlaung beantragen. Mit der besonderen Veranlagung werden Ehepartner wie Ledige behandelt. Dies hat unter anderem zur Folge, dass der Splittingtarif nicht zur Anwendung kommt.

Durch eine besondere Veranlagung können sich folgende Vergünstigungen ergeben:

War ein Partner vor der Ehe Alleinerziehender, würde mit einer gemeinsamen Veranlagung der Haushaltfreibetrag verloren gehen, denn nur Alleinerziehenden steht dieser zu. Für die Kalenderjahre 2003 und 2004 beträgt der Haushaltfreibetrag 1.188 €. Im Rahmen einer besonderen Veranlagung bleibt dieser Betrag abzugsfähig.
Bei einer gemeinsamen Veranlagung würde die Freigrenze für die Gewährung der Eigenheimzulage überschritten. Beträgt jedoch das Einkommen eines Partners weniger als 81.807 € (Einkünfte des Vorjahres), so würde für ihn die Eigenheimzulage bei der besonderen Veranlagung (zumindest für ein Jahr) erhalten bleiben.
Praxistipp:
Die besondere Veranlagung lohnt sich nur, wenn beide Partner annähernd das gleich Einkommen beziehen. Denn der Splittingtarif führt insbesonders bei größeren Einkommensunterschieden zu Vorteilen. Diese verloren gegangenen Vorteile würden nicht in jedem Fall durch die Vergünstigungen einer besonderen Veranlagung ausgeglichen werde.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Einkommensteuer
Lohnsteuerklassen
Verwaltungsakt
Zusammenveranlagung

Norm:

§ 26 EStG


 
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