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Infodatenbank / Steuerlexikon

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Bestattungskosten
Bestattungskosten

Für Erbfallkosten (hierzu gehören auch die Bestattungskosten) kann ein Pauschbetrag von 10.300 € abgezogen werden, ohne dass es eines Nachweises bedarf. Nur bei einem höheren Betrag lohnt sich die Vorlage der Einzelnachweise. Tragen mehrere Erben die angefallenen Aufwendungen gemeinsam, wird die Pauschale nach dem jeweiligen Erbanteil unter den Erben aufgeteilt. Reicht die Erbschaft nicht aus, um entstandene Erbfallkosten auszugleichen, können außergewöhnliche Belastungen entstehen.

Für folgende Sachverhalte könnten im Erbfall Kosten entstehen:

übliche Bestattung des Erblassers (Beerdigung oder Feuerbestattung),
angemessenes Grabdenkmal,
übliche Grabpflege,
Nachlaßregelung (wie z.B. für die Erteilung des Erbscheins) ,
eventuelle Rechtsstreits um den Nachlaß,
Todesanzeigen,
Anreise von Verwandten zur Beerdigung (wenn die Erben die Kosten tragen),
kirchlichen und bürgerlichen Trauerfeierlichkeiten,
Trauerkleidung (wenn sie zur Beerdigung angeschafft wird),
Überführung der Leichnams,
Danksagungen,
Todeserklärung,
Eröffnung des Testamentes,
Gerichts-, Notariats- und Anwaltskosten für die gerichtliche und außergerichtliche Nachlaßregelung (z.B. für das Erwirken eines Erbscheins),
Einsetzung eines Testamentsvollstreckers (für die Abwicklung des Erbfalls und die Erbauseinandersetzung),
Steuerberater, der die Erbschaftsteuererklärung erstellt.
Praxistipp:
Der Erblasser sollte im Testament Anordnungen über die Gestaltung seines Grabmales treffen. Dies hat den Vorteil, daß die Kosten für ein Grabmal in voller Höhe anerkannt werden, ohne daß geprüft wird, ob das Grabmal auch angemessen ist.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Erbschaftsteuer

Norm:

§ 10 Abs. 5 ErbStG


 
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