|
|
| |
| papierkram |
|
|
|
|
|
|
|
| |
| weitere Lexiken |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
| |
| Altersvorsorge |
|
|
|
|
| |
| newsletter |
|
|
|
|
|
 |
 |
Infodatenbank / Steuerlexikon |
|
| Derzeit befinden sich 1.445 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
| |
| Betriebsausgaben |
Betriebsausgaben
Als Betriebsausgaben gelten alle Aufwendungen die durch den Betrieb veranlasst sind. Dazu gehören alle Vermögensabflüsse in Form von Geld aber auch in Form von Sachwerten. Wichtig ist, dass die Ausgaben im wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb stehen. Schwierigkeiten bei der Anerkennung von Betriebsausgaben können entstehen, wenn die Ausgaben auch im Zusammenhang mit der privaten Lebensführung stehen und nicht allein betrieblich veranlasst sind. So ist der Abzug auch zum Teil privat veranlasster Aufwendungen nur möglich, wenn der Privatanteil unter 10 Prozent liegt und damit von untergeordneter Bedeutung ist oder der betriebliche Anteil mittels eines objektiven Maßstabs fehlerfrei bestimmt werden kann. Zudem kann die Anerkennung von Betriebsausgaben versagt werden, falls sie nicht angemessen, notwendig, allgemein üblich oder zweckmäßig sind. Probleme beim Betriebsausgabenabzug entstehen häufig bei Aufwendungen für die Golfspielberechtigung leitender Mitarbeiter, die Unterhaltung firmeneigner Flugzeuge oder Jachten oder bei Aufwendungen für kostenintensive und luxuriöse Sportwagen. Nicht als Betriebsausgaben anerkannt werden zu Beispiel: Geldbußen und Geldstrafen, Steuerhinterziehungszinsen, Spenden die die Fördergrenze übersteigen, unangemessen hohe Bewirtungskosten oder Geschenke an Geschäftsfreunde über 40 €.
Betriebsausgaben können nicht nur bei laufender Geschäftstätigkeit, sondern bereits vor der Betriebseröffnung aber auch nach der Betriebsaufgabe entstehen. Als vorweggenommene Betriebsausgaben gelten zum Beispiel Finanzierungskosten, Notarkosten, Rechts- oder Steuerberatungskosten, Reisekosten oder Gründungs- und Anlaufkosten. Zu den nachträglichen Betriebsausgaben gehören unter anderem Bürgschaftsaufwendungen oder Schuldzinsen.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Betriebseinnahmen
Rechsprechung:
BFH 4.3.1986 - VIII R 188/84
BFH 13.12.1984 - VIII R 296/81
BFH 27.11.1984 - VIII R 2/81
Norm:
§ 4 Abs.1 EStG |
|
|