Buchführungsservice  
Papierkram.net - Home/Startseite Steuerinformationen Steuerlexikon Rechtlexikon
Suche:
News
Lexiken
 
papierkram
 
weitere Lexiken
 
Altersvorsorge
 
newsletter
eintragen austragen
       
Infodatenbank / Steuerlexikon

Derzeit befinden sich 1.445 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert.
 
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z





Betriebsveräußerung
Betriebsveräußerung

Der entgeltliche oder teilentgeltliche Eigentümerwechsel an einem Betrieb oder Teilbetrieb wird im Gesetz als Betriebsveräußerung bezeichnet. Der Veräußerer kann eine natürliche Person, eine Perosnengesellschaft aber auch ein Verein oder eine Stiftung sein. Eine Betriebsveräußerung liegt vor, wenn wesentliche Betriebsgrundlagen des Betriebes oder des Teilbetriebes in einem einheitlichen Vorgang auf den Erwerber entgeltlich oder teilentgeltlich übertragen werden. Ferner muss der gesamte Betrieb im Zeitpunkt der Übertragung noch bestehen und vom Erwerber fortführbar sein. Eine Veräußerung des gesamten Betriebes liegt nicht vor, wenn die wesentlichen Betriebsgrundlagen an verschiedene Erwerber, die nicht gesellschaftsrechtlich miteinander verbunden sind, veräußert wird. In diesem Fall liegt eine Betiebsabwickung vor die steuerlich nicht begünstigt wird.

Der Veräußerungsgewinn wird wie folgt berechnet:

Veräußerungspreis

./. Buchwert des Betriebsvermögens
./. Veräußerungskosten
+ Gemeiner Wert der ins Privatvermögen überführten Wirtschaftsgüter
./. vom Erwerber nicht übernommene Schulden
______________________________________
= Veräußerungsgewinn

Der Gewinn aus dem Verkauf eines Betriebes gehört zu den steuerpflichtigen Einkünften. Bei einer Betriebsveräußerung kommt es zur Aufdeckung aller im Verlauf der Unternehmenstätigkeit entstandenen stillen Reserven. Diese gelten als Veräußerungsgewinne und bewirken im Jahr der Veräußerung eine Zusammenballung von Einkünften. Zur Reduzierung der Besteuerung werden Freibeträge und Tarifermäßigungen gewährt.

Erzielt eine natürliche Person den Veräußerungsgewinn, so unterliegt dieser nicht der Gewerbesteuer. Wird aber ein Mitunternehmeranteil verkauft der mittelbar über ein Kapitalgesellschaft oder eine Personengsellschaft gehalten wird, ist der Veräußerungsgewinn gewerbesteuerpflichtig.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

stille Reserven
Betriebsveräußerung/ Freibetrag
Betriebsveräußerung/ Teilbetrieb
Betriebsveräußerung/ Mitunternehmeranteil

Norm:

§ 16 EStG
§ 34 EStG


 
papierkram.net
 
eXTReMe Tracker