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Infodatenbank / Steuerlexikon |
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| Derzeit befinden sich 1.445 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Betriebsveräußerung/ Entgelt |
Betriebsveräußerung/ Entgelt
Eine Betriebsveräußerung kann entgeltlich oder teilentgeltlich erfolgen. Zudem ist eine unentgeltliche Übertragung des Betriebes möglich.
Entgeltliche Betriebsveräußerung:
Entgeltliche Erwerbe sind: der Kauf, der Tausch, die Übertragung zur Tilgung von Verbindlichkeiten, die Einbringung in eine Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft als Sacheinlage gegen die Gewährung von Gesellschaftsrechten.
Teilentgeltliche Betriebsveräußerung:
Übersteigt bei einer teilentgeltlichen Betriebsveräußerung das Entgelt die Buchwerte des Betriebes entsteht ein Veräußerungsgewinn. In diesem Fall liegt das Entgelt über dem Eigenkapital. Der Erwerber des Betriebes muss daher den Betrag der über dem Eigenkapital liegt zusätzlich aktivieren. Liegt das gezahlte Entgelt unter dem Buchwert entsteht nach ständiger BFH-Rechtsprechung für den Veräußerer des Betriebes kein Veräußerungsverlust. Der Erwerber hat die Buchwerte forzuführen.
Unentgeltliche Übertragung:
Die unentgeltliche Übertragung kann durch Schenkung erfolgen. In diesem Fall liegt keine Betriebsveräußerung vor. Der Übertragende bzw. Schenker muss die stillen Reserven des Betriebes nicht aufdecken, der Übernehmer führt den Betrieb zu Buchwerten fort. Ein Veräußerungsgewinn entsteht nicht, jedoch sind erbschaftsteuerliche bzw. schenkungsteuerliche Folgen zu beachten.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Stille Reserven
Betriebsveräußerung
Betriebsveräußerung/ Freibetrag
Betriebsveräußerung/ Teilbetrieb
Betriebsveräußerung/ wesentliche Betriebsgrundlagen
Betriebsveräußerung/ Mitunternehmeranteil
Norm:
§ 16 EStG |
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