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Infodatenbank / Steuerlexikon |
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| Derzeit befinden sich 1.445 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Betriebsveräußerung/ Mitunternehmeranteil |
Betriebsveräußerung/ Mitunternehmeranteil
Die Veräußerung einer Personengesellschaft im Ganzen aber auch die Veräußerung von Mitunternehmeranteilen kann mit dem Freibetrag für Betriebsveräußerungen und mit einer ermäßigten Besteuerung des verbleibenden Veräußerungsgewinns steuerlich begünstigt werden. Zu beachten ist, dass die Vergünstigungen nur gewährt werden, wenn der gesamte Mitunternehmeranteil veräußert wird. Überträgt ein Mitunternehmer an einer OHG zum Beispiel seine 30 %-tige Beteiligung nur zur Hälfte, wird keine der beiden Vergünstigungen gewährt.
Eine steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn entsteht, wenn ein Mitunternehmer beim Auscheiden aus der Mitunternehmerschaft ein Entgelt erhält das über dem Buchwert seiner Beteiligung liegt und dieser Mehrbetrag (Veräußerungsgewinn) aufgrund der im Unternehmen vorhandenen stillen Reserven gezahlt wird. Diesen Mehrbetrag müssen die verbleibenden Gesellschafter aktivieren.
In Ausnahmefällen wird ein Mehrbetrag aber auch aus privaten Gründen gezahlt. Der Mehrbetrag ist dann nicht als Veräußerungsgewinn zu qualifizieren, sondern gilt als Schenkung. Schenkungsteuerliche Aspekte (Freibetrag/ Steuersatz) sind hier zu beachten. Für die verbleibenden Mitunternehmer gilt der gezahlte Mehrbetrag als Entnahme.
Ein Mehrbetrag kann aber auch zur Abfindung eines Mitunternehmers gezahlt werden, um ihn zum Verkauf seines Anteils zu bewegen. Für den auscheidenden Mitunternehmer entsteht dann ein Veräußerunsgewinn. Auf Seiten der verbleibenden Mitunternehmer ist der Mehrbetrag zu aktivieren, da ein Anschaffungsvorgang vorliegt.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
stille Reserven
Betriebsveräußerung/ Entgelt
Betriebsveräußerung/ Freibetrag
Betriebsveräußerung/ Teilbetrieb
Betriebsveräußerung
Rechtsprechung:
BFH 31.8.1995 - VIII B 21/93
BFH 7.2.1995 - VIII R 36/93
Norm:
§ 16 EStG
§ 34 EStG |
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