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Infodatenbank / Steuerlexikon |
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| Derzeit befinden sich 1.445 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Betriebsveräußerung/ wesentliche Betriebsgrundlagen |
Betriebsveräußerung/ wesentliche Betriebsgrundlagen
Ein Betriebsveräußerung liegt vor, wenn alle wesentlichen Betriebsgrundlagen veräußert werden. Bei der Entscheidung welche Wirtschaftsgüter des Unternehmens als wesentliche Betriebsgrundlagen zu qualifizieren sind, kommt es gewöhnlich zu Abgrenzungsproblemen. Zur Beurteilung der Wirtschaftsgüter werden drei Betrachtungsweisen herangezogen:
funktionale Betrachtungsweise:
Ein Wirtschaftsgut gilt als wesentliche Betriebsgundlage, wenn es zur Erreichung des Unternehmenszwecks notwendig ist. Es muss von seiner Funktion her für den Betrieb für entscheidender wirtschaftlicher Bedeutung sein.
qualitative Betrachungsweise:
Qualitativ betrachtet gilt ein Wirtschaftsgut als wesentliche Betriebsgrundlage, wenn in ihm stille Reserven von erheblicher Bedeutung enthalten sind. Diese Variante wird sehr kritisch betrachtet, da Grundstücke deren Anschaffung weiter zurück liegt meist erhebliche stille Reserven enthalten, aber für das Unternehmen nicht unbedingt wesentlich seien müssen.
qualitativ-funktionale Betrachtungsweise:
Als wesentliche Betriebsgrundlage gelten Wirtschaftsgüter in denen erhebliche stille Reserven enthalten sind, die aber auch für die Funktion des Unternehmens erforderlich sind.
Bei der Beurteilung von Wirtschaftsgütern als wesentliche Betriebsgrundlagen wird auch das Sonderbetriebsvermögen der einzelnen Mitunternehmen mit berücksichtigt. Von der Finanzverwaltung wird regelmäßig Sonderbetriebsvermögen mit wesentlichen stillen Reserven als wesentliche Betriebsgrundlage betrachtet.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Stille Reserven
Betriebsveräußerung
Betriebsveräußerung/ Entgelt
Betriebsveräußerung/ Freibetrag
Betriebsveräußerung/ Teilbetrieb
Betriebsveräußerung/ Mitunternehmeranteil
Rechtsprechung:
BFH 13.2.1996 - VIII R 39/92
Norm:
§ 16 EStG
§ 34 EStG |
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