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Infodatenbank / Steuerlexikon |
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| Derzeit befinden sich 1.445 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Betriebsvermoegen/ Erbschaftsteuer |
Betriebsvermoegen/ Erbschaftsteuer
Das Betriebsvermögen umfasst alle Teile des Gewerbebetriebes. Für die Bewertung des Betriebsvermögens sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (z.B. Tode des Erblassers) maßgebend. Hiervon ist nur bei der Bewertung von Grundstücken abzuweichen. Betriebsvermögen ist im Erbfall steuerlich begünstigt. Hierbei ist zwischen nachfolgenden Vermögensarten zu unterschieden.
Betriebsvermögen
Bei inländischem Betriebsvermögen kommt ein Freibetrag und ein Bewertungsabschlag zum Ansatz. Steuerlich nicht begünstigt ist ausländisches Betriebsvermögen sowie der ausländische Teil eines inländischen Gewerbebetriebes.
Land- und Fortswirtschaftliches Vermögen
Steuerlich begünstigt ist inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen beim Erwerb des ganzen Betriebes, eines Teilbetriebes, eines Anteils an einem Betriebs. Ebenfalls begünstigt sind vermietete Grundstücke des Grundvermögens und der Wohnteil unter den Voraussetzungen des § 52 Abs. 15 Satz 12 EStG. Andere Wohnteile und im Privatvermögen befindliche Stückländerereien, die bewertungsrechtlich als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gelten, sind steuerlich nicht begünstigt.
Beteiligungen an Kapitalgesellschaften
Im Erfall wird eine Begünstigung gewährt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Kapitalgesellschaft ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung zum Zeitpunkt des Erwerbes im Inland haben muss und das der Erblasser/ Schenker an ihr zu mehr als einem Drittel beteiligt war.
Für vorgenannte Erwerbe wird ein Freibetrag von insgesamt 256.000 € gewährt. Wird das Betriebsvermögen auf mehrere Erwerber übertragen, muss der Freibetrag aufgeteilt werden. Zudem unterliegt das nach Abzug des Freibetrages verbleibende Vermögen nur zu 60 Prozent der Erbschaftsteuer.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Erbschaftsteuer
Ratgeber:
Erben und Schenken Teil 1
Erben und Schenken Teil 2
Norm:
§ 13 a ErbStG
§ 52 EStG |
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