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Infodatenbank / Steuerlexikon

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Betriebsvermögensvergleich
Betriebsvermögensvergleich

Steuerpflichtige die aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu erstellen (Jahresabschluss), müssen ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln. Beim Betriebsvermögensvergleich ist der Gewinn der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen. Bei Erwerb oder Eröffnung des Betriebes tritt an Stelle des Betriebsvermögens am Schluss des vorangegangenenWirtschaftsjahres das Betriebsvermögen zum Zeitpunkt der Eröffnung oder des Erwerbes des Betriebes.

Ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich müssen gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte ermitteln, wenn der Betrieb eine der nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt:

Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze betragen mehr als 260.000 € im Kalenderjahr,
selbstbewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Flächen haben einen Wirtschaftswert von mehr als 20.500 €,
es wird ein Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 25.000 € im Wirtschaftsjahr/ ein Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft von mehr als 25.000 € im Kalenderjahr erzielt.
Eine Verpflichtung zur Aufstellung einer Bilanz und damit zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich kann sich auch aus anderen Gesetzen ergeben. So ist bereits eine GmbH kraft Rechtsform zur Aufstellung einer Bilanz verpflichtet. Freiberufler müssen keine Bilanz aufstellen und sind damit auch bei Überschreitung vorgenannter Größen nicht zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich verpflichtet. Bei der Bilanzierung sind die Vorschriften über die Bewertung der Vermögensgegenstände, die Abschreibung von Wirtschaftsgütern und den Ansatz von Betriebsausgaben zu beachten.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Abschreibung
Buchführungspflicht
Freiberufler
Einnahmen-/Überschussrechnung

Norm:

§ 4 EStG


 
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