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Infodatenbank / Steuerlexikon

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Betriebsverpachtung
Betriebsverpachtung

Will der Unternehmer den Betrieb als solchen nicht mehr fortführen, hat er neben der Betriebsveräußerung grundsätzlich die Möglichkeit die Betriebsaufgabe durchzuführen oder eine Betriebsverpachtung zu realisieren.

Wählt er die Betriebsverpachtung, kann er ein Wahlrecht (Verpächterwahlrecht) nutzen. Er kann seinen Betrieb verpachten aber trotzdem gegenüber dem Finanzamt bei Pachtbeginn oder zu einem späteren Zeitpunkt die Betriebsaufgabe erklären, wodurch eine ermäßigte Besteuerung des Aufgabegewinns erreicht wird. Nachfolgend erzielt er Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Wählt er die zweite Möglichkeit, die Verpachtung seines Betriebes im Ganzen, erzielt er weiterhin Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Diese unterliegen der Gewerbesteuer.

Für eine Betriebsverpachtung müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:

die Fortführung des bestehenden Betriebes;
die Verpachtung sämtlicher Betriebsgrundlagen (Eine ausschließliche Verpachtung wesentlicher Betriebsgrundlagen ist nicht ausreichend.);
der Pächter darf den Betrieb nicht wesentlich umgestalten;
der Verpächter muss vor der Verpachtung den Betrieb selbst geführt haben.
siehe hierzu auch:

Lexikon:

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Verpächterwahlrecht
Eiserne Verpachtung

Norm:

H 131 EStH
H 139 EStH
R 139 EStR


 
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