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Infodatenbank / Steuerlexikon

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Bewirtungsaufwendungen
Bewirtungsaufwendungen

Aufwendungen zur Bewirtung von Geschäftspartner sind zum Teil als Betriebsausgaben abzugsfähig. 70 Prozent (bis Ende 2003: 80 Prozent) der Aufwendungen dürfen den Gewinn mindern. Auch ein Vorsteuerabzug ist ab 2004 nur noch für 70 Prozent der Aufwendungen zulässig.

Zu beachten, dass die Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlaß nach der allgemeinen Verkehrsauffassung angemessen sein müssen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen werden muss. Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlaß der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen. Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlaß und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen. Bei nicht nachgewiesener geschäftlicher Veranlasung sind die Bewrtungskosten nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Bewirtungskosten sind wie folgt zu berücksichtigen:

tatsächliche Bewirtungsaufwendungen
./. privat veranlasste Bewirtungsaufwendungen
./. unangemessene Bewirtungsaufwendungen
./. nicht nachgewiesene Bewirtungsaufwendungen
= vorläufige Bewirtungsaufwendungen
./. Kürzung um 30 Prozent
= abzugsfähige Betriebsausgaben

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben
Incentive-Reisen

Verwaltungsanweisung:

BMF-Schreiben vom 21.11.1994

Norm:

§ 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG
R 21 Abs. 7 EStR


 
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