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Infodatenbank / Steuerlexikon

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Branntweinsteuer
Branntweinsteuer

Die Branntweinsteuer gehört zu den Verbauchsteuern. Das Steueraufkommen steht dem Bund zu. Mit dem Branntweinmonopolgesetz wird die Erhebung der Branntweinsteuer geregelt. Der im Inland erzeugte Alkohol ist bis auf den Alkohol aus Korn, Obst und Wein an die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein abzuliefern. Der von der Bundesmonopolverwaltung veräußerte Branntwein unterliegt einem Regelsteuersatz von 1.303 € pro Hektoliter Alkohol.

Für Branntwein aus Korn, Obst und Wein wird ein Branntweinaufschlag von ca. 1.200 € je Hektoliter erhoben. Aus dem Ausland eingeführter Alkohl unterliegt einem Monopolausgleich von ca. 1.200 € je Hektoliter. Zum Erlass der Branntweinsteuer kommt es beim Export von Alkohol. Steuerbefreit ist der Branntwein, wenn er alternativ zum Beispiel als Treibstoff oder zur Herstellung von Essig eingesetzt wird.

Mit dem "Gesetz zu Änderung der Abgabenordnung und weiterer Gesetzes" vom 21. Juli 2004 hat der Gesetzgeber auch Änderungen im "Gesetz über das Branntweinmonopol" vorgenommen.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Verbrauchsteuer


 
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