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Infodatenbank / Steuerlexikon

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Bundesschatzbrief
Bundesschatzbrief

Bundesschatzbrief Typ A

Zinsen werden jährlich gezahlt und unterliegen einschließlich vereinnahmter Stückzinsen der Kapitalertragsteuer. Stückzinsen, die beim Erwerb eines Bundesschatzbriefes gezahlt wurden, können als negative Einnahmen aus Kapitalvermögen geltend gemacht werden.

Bundesschatzbrief Typ B

Beim Typ B fliessen die Zinsen erst beim Einlösen des Schatzbriefes bzw. am Ende seiner Laufzeit zu. Der Zins berechnet sich aus der Differenz zwischen Rückgabekurs und Ausgabekurs. Kommt es zur Rückzahlung bzw. Veräußerung, unterliegt der Kapitalertrag der Kapitalertragsteuer. Eine Besteuerung erfolgt somit nicht jährlich, sondern am Ende der Laufzeit.

Die Kapitalertragsteuer wird bei Zinszahlung durch das Kreditinstitut an das Fianzamt abgeführt, wenn kein Freistellungsauftrag vorliegt oder das Freistellungsvolumen überschritten wurde. Erst im Rahmen der jährlichen Veranlagung zur Einkommensteuer kann der Steuerpflichtige die bereits gezahlte Kapitalertragsteuer zum Ansatz bringen. Dabei erfolgt eine Verrechnung der Kapitalertragsteuer mit der zu zahlenden Einkommensteuer.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Freistellungsauftrag
Kapitalertragsteuer

Ratgeber:

Zinsabschlag- und Kapitalertragsteuer Teil 1
Zinsabschlag- und Kapitalertragsteuer Teil 2

Norm:

§ 20 EStG


 
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