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Infodatenbank / Steuerlexikon

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Bundeswehr
Bundeswehr

Folgende Bezüge sind für Angehörigen der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes, der Bereitschaftspolizei der Länder, der Vollzugspolizei und der Berufsfeuerwehr der Länder und Gemeinden und bei Vollzugsbeamten der Kriminalpolizei des Bundes, der Länder und Gemeinden steuerfrei:

der Geldwert der ihnen aus Dienstbeständen überlassenen Dienstkleidung,
Einkleidungsbeihilfen und Abnutzungsentschädigungen für die Dienstkleidung der zum Tragen oder Bereithalten von Dienstkleidung Verpflichteten und für dienstlich notwendige Kleidungsstücke der Vollzugsbeamten der Kriminalpolizei,
im Einsatz gewährte Verpflegung oder Verpflegungszuschüsse,
der Geldwert der auf Grund gesetzlicher Vorschriften gewährten Heilfürsorge.
Ebenfalls steuerfrei sind die Geld- und Sachbezüge sowie die Heilfürsorge, die Soldaten des Wehrsoldgesetzes und Zivildienstleistende erhalten. Das gleiche gilt für Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften aus öffentlichen Mitteln versorgungshalber an Wehrdienstbeschädigte und Zivildienstbeschädigte oder ihre Hinterbliebenen, Kriegsbeschädigte, Kriegshinterbliebene und ihnen gleichgestellte Personen gezahlt werden, soweit es sich nicht um Bezüge handelt, die auf Grund der Dienstzeit gewährt werden.

siehe hierzu auch:

Norm:

§ 3 EStG
R 6 LStR


 
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