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Infodatenbank / Steuerlexikon |
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| Derzeit befinden sich 1.445 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Darlehen/ Arbeitgeber |
Darlehen/ Arbeitgeber
Zahlt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Darlehen aus, sollten genaue Vereinbarungen zu Laufzeit, Verzinsung, Tilgung und zu den Sicherheiten getroffen werden. Wird dies versäumt, ist das Darlehen im vollen Umfang als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen. Zu einer Besteuerung eines ansonsten steuerfreien Darlehens kann es auch kommen, wenn der Arbeitgeber auf eine Rückzahlung des Darlehens verzichtet. Auch in diesem Fall ist das Darlehen als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen.
Damit das Arbeitgeberdarlehen nicht zu einem steuerpflichtigem Arbeitslohn wird, muss das Darlehen mit einem Effektivzinssatz von mindestens 5,5 Prozent verzinst werden. Dabei ist die Laufzeit des Darlehens ohne Bedeutung. Wird das Darlehen zu einem niedrigeren Zinssatz überlassen, so entsteht aus dem Differenzbetrag (vereinbarte Zins ./. Mindestzins (5,5 %)) ein steuerpflichtiger Zinsvorteil. Der Zinsvorteil bleibt steuerfrei, wenn die Restschuld des Arbeitgeberdarlehens am Ende des Lohnzahlungszeitraums nicht mehr als 2.600 € beträgt. Der Zinsvorteil ist generell für jedes Arbeitgeberdarlehen getrennt zu ermitteln.
Praxistipp:
Ein durchschnittlicher Zinsvorteil aus allen Arbeitgeberdarlehens darf nicht ermittelt werden. Daher sollte, falls der Durchschnittszinssatz aller Arbeitgeberdarlehen den Mindestzinssatz erreicht, ein neuer Darlehensvertrag zum Durchschnittszinssatz abgeschlossen werden.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Darlehen
Darlehen/ Verluste
Darlehen/ Verträge mit Angehörigen
Damnum
Normen:
R 31 LStR |
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