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Infodatenbank / Steuerlexikon

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Darlehen/ Verträge mit Angehörigen
Darlehen/ Verträge mit Angehörigen

Darlehensverträge mit Angehörigen unterliegen dem Fremdvergleich. Das heißt, die Ausgestaltung und die Durchführung der vertraglichen Vereinbarungen muss dem entsprechen, was zwischen Fremden üblich ist. Halten die vertraglichen Vereinbarungen sowie die Durchführung der Darlehensvergabe diesen Vergleich nicht stand, kann der Darlehensnehmer entstandene Darlehenskosten (z.B. Zinsen) nicht als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben geltend machen.

Ein Darlehensvertrag unter Angehörigen sollte nachfolgende Aspekte berücksichtigen:

Die Darlehensvergabe sollte per schriftlichem Vertrag vereinbart werden. Der Vertrag sollte nachfolgende Angaben enthalten: Darlehenssumme, Darlehenszins, Vergabe von Sicherheiten, Zeitpunkt der Auszahlung und der Rückzahlung (Fälligkeit) des Kredits, Zeitpunkt der Zinszahlung, Datum, Unterschriften der Vertragsparteien, Laufzeit des Kredites, Überziehungszinsen bei verspäteter Zins- oder Tilgungszahlung .
Der Darlehnsvertrag sollte vor Kreditvergabe verfasst und unterzeichnet und klar sowie eindeutig formuliert werden.
Die vertraglichen Vereinbarungen müssen tatsächlich durchgeführt werden. Dazu gehört, dass die Zinszahlungstermine eingehalten werden. Die Zahlung sollte möglichst per Lastschrift oder per Überweisung erfolgen. Zudem muss der Zins pünktlich gezahlt werden und die Tilgung fristgerecht erfolgen. Bei verspäteter Zahlung muss der vereinbarte Überziehungszins geleistet werden.
siehe hierzu auch:

Lexikon:

Damnum
Darlehen
Darlehen/ Verluste

Rechtsprechung:

BFH 30.1.1980 - I R 194/77
BFH 7.11.1990 - X R 126/87
BFH 25.1.1979 - IV R 34/76


 
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