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Infodatenbank / Steuerlexikon |
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| Derzeit befinden sich 1.445 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Dauerschulden |
Dauerschulden
Nach den Bestimmungen des Gewerbesteuergesetzes ist dem gewerblichen Gewinn die Hälfte der Schuldzinsen zuzurechnen, die mit der Gründung oder dem Erwerb des Betriebs/ Teilbetriebes oder mit der Erweiterung oder der Verbesserung des Betriebes im Zusammenhang stehen und nicht nur vorrübergende Schulden zur Stärkung des Eigenkapitals sind. Diese Schulden werden als Dauerschulden bezeichnet. Auch wenn aufgenommene Kredite bereits unterjährig zu tilgen sind, werden sie als Dauerschulden chrakterisiert, wenn sie mit der Gründung, dem Erwerb des Betriebes/ Teilbetriebes oder eines Anteils am Betrieb im Zusammenhang stehen.
Dauerschulden liegen grundsätzlich vor, wenn Schulden nicht zur laufenden Geschäftstätigkeit gehören und deren Laufzeit mehr als 12 Monate beträgt. Schulden sind der laufenden Geschäftstätigkeit zuzuordnen, wenn es sich um Warenschulden oder Wechselschulden handelt oder wenn Bankschulden vorliegen, die zweckgebunden sind und ausschliesslich zur Bezahlung von Löhnen oder Waren eingesetzt werden dürfen. Nicht als Dauerschulden, sondern als laufende Schulden, sind Kontokorrentschulden zu beurteilen, wenn die Schuld nicht im gesamten Jahr zu Buche stand.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Gewerbeertrag
Rechtsprechung:
BFH 9.8.200 I R 92/99
Norm:
§ 8 Nr. 1 GewStG |
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