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Infodatenbank / Steuerlexikon |
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| Derzeit befinden sich 1.445 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Diebstahl |
Diebstahl
Stehlen oder unterschlagen Arbeitnehmer Geld- oder Sachwerte des Arbeitgebers, so entsteht im Normalfall bei Aufdeckung kein steuerpflichtiger Arbeitslohn. Nur wenn der Arbeitgeber ausdrücklich auf die Rückzahlung der entwendeten/ unterschlagenen Geld- oder Sachwerte verzichtet, kann dies zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen. Grundsätzlich als Arbeitslohn gelten vom Arbeitgeber gezahlte Prämien für die Aufdeckung von Diebstahl bzw. Ladendiebstahl. Ebenfalls Arbeitslohn sind vom Arbeitgeber bei Diebstahl von Privatsachen des Arbeitnehmers an den betreffenden Arbeitnehmer gezahlte Ersatzleistungen.
Werden Arbeitnehmern bei Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit Wertgegenstände gestohlen, so kann dies aber zu einem Werbungskostenabzug bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führen. Zum Werbungskostenabzug zugelassen wurde zum Beispiel vom Bundesfinanzhof ein im Rahmen einer Dienstreise dem Arbeitnehmer gestohlener Privatgegenstand. Als Werbungskosten kann der Zeitwert des gestohlenen Gegenstandes angesetzt werden. Dieser ergibt sich aus dem Kaufpreis abzüglich der jährlichen Abschreibungen.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Abschreibung
Arbeitslohn
Rechtsprechung:
BFH 25.5.1992 - VI R 171/88 |
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