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Infodatenbank / Steuerlexikon

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Dienstkleidung
Dienstkleidung

Die vom Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes an den Arbeitnehmer für dienstliche Zwecke überlassene Dienstkleidung ist für den Arbeitnehmer eine steuerfreie Einnnahme. Erwirbt der Arbeitnehmer die Dienstkleidung/ Berufskleidung selbst, so kann er diese Aufwendungen als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus unselbständiger Arbeit geltend machen.

Jedoch ist zu beachten, das der Werbungskostenabzug auf die typische Berufskleidung beschränkt ist. Sobald auch die private Nutzung der Kleidung möglich ist, entfällt die Abzugsmöglichkeit. Als Berufskleidung gelten unter anderem:

Amtstrachten,
typische Arztkittel,
schwarzer Anzug bei Leichenbestattern, Uniformen.
Der Abzug bleibt versagt, sobald eine private Nutzung möglich ist. Daher werden auch außergewöhnlich hohe Kleidungskosten die aufgrund beruflicher Erfordernisse entstanden sind (z.B. die Sekretärin, die das Unternehmen angemessen repräsentieren muss) nicht als Werbungskosten anerkannt. Auch Zuschüsse des Arbeitgebers sind in diesem Fall steuerpflichtiger Arbeitslohn. Auch Socken (z.B. Arztsocken) oder Unterwäsche sowie die weiße Hose des Arztes, der schwarze Anzug des Musikers oder die weiße Bluse einer Hotelempfangsdame werden nicht zum Abzug zugelassen.

Auch die Reinigungskosten können als Werbungskosten berücksichtigt werden. Dies gilt jedoch nur, wenn auch die Arbeitskleidung für den Werbungskostenabzug anerkannt wird. Erfolgt die Reinigung durch ein professionelles Unternehmen, sollte auf dem Quittungsbeleg das gereinigte Produkt benannt werden. Wird die Berufskleidung privat gereinigt, können die Werbungskosten entsprechend den Erfahrungssätzen der Verbraucherverbände (Was kostet ein Waschmaschinengang?) angesetzt werden.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Werbungskosten

Ratgeber:

Werbungskosten Teil 1: Allgemeines

Rechtsprechung:

BFH - 29.6.1993 - VI R 53/92

Norm:

§ 9 EStG
§ 3 Nr. 31 EStG


 
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