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Infodatenbank / Steuerlexikon |
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| Derzeit befinden sich 1.445 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Dienstreise |
Dienstreise
Ist ein Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitsstätte in einem anderen Ort und außerhalb seiner Privatwohnung beruflich tätig, so liegt eine Dienstreise vor. Vorübergehend bedeutet, dass der Dienstreisende wieder in seine Wohnung oder in seine Firma zurückkehren muss. Überschreitet die Dienstreise drei Monate, gilt der auswärtige Tätigkeitsort als neue regelmäßige Arbeitsstätte. Als Dienstreisen gelten auch Fahrten zwischen mehreren regelmäßigen Arbeitsstätten für den gleichen Arbeitgeber. Eine Dienstreise ist von einer Einsatzwechseltätigeit und einer Fahrtätigkeit abzugrenzen.
Kosten, die durch eine Dienstreise entstehen, gelten als Reisekosten (Fahrtkosten, Übernachtungskosten, Verpflegungsmehraufwand) und können durch den Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden. Erstattet der Arbeitgeber entstandene Kosten nicht, so kann der Arbeitnehmer die Aufwendungen im Rahmen seiner jährlichen Steuererklärung als Werbungskosten bei den Einkünften aus unselbständiger Arbeit geltend machen. Von Bedeutung ist, das die Dienstreise nahezu ausschließlich aus beruflichen Gründen unternommen wurde. Werden nebenbei auch private Ziele, wie zum Beispiel ein anschließender Urlaubsaufenthalt, verfolgt, so gefährdet dies die Qualifikation der Reisekosten als Aufwendungen im Rahmen einer Dienstreise.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Verpflegungsmehraufwand
Reisekosten
Ratgeber:
Reisekosten
Rechtsprechung:
FG Hamburg 29.6.2001 - II 139/00
Norm:
§ 9 EStG R 37 - 40 LStR |
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