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Direktversicherung/ Pauschalierung
Direktversicherung/ Pauschalierung
Rechtslage bis 31.12.2004:

Eine Direktversicherung wird durch die pauschale Besteuerung der Einzahlungsbeträge steuerlich begünstigt. So unterliegen die Versicherungsprämien beim Arbeitnehmer nicht seinem individuellen Lohnsteuersatz, sondern werden pauschal mit 20 Prozent besteuert. Hierfür ist unerheblich, ob die Versicherungsprämie monatlich in gleichbleibender oder in unterschiedlicher Höhe oder einmal im Jahr vom Arbeitgeber in die Direktversicherung eingezahlt wird. Zwingend ist nur, dass die Beträge direkt vom Arbeitgeber in die Versicherung eingezahlt werden, nicht etwa beim Arbeitnehmer zur Auszahlung kommen und von diesem in den Versicherungsvertrag eingezahlt werden.

Eine Prämienzahlung aus pauschal versteuertem Arbeitslohn kann nur erfolgen, wenn die Prämie im Jahr einen Betrag von 1.752 € nicht übersteigt. Bei Überschreitung des Grenzwertes muss der Überschussbetrag aus individuell versteuertem Arbeitslohn gezahlt werden. Die Vergünstigung der pauschalen Versteuerung bleibt daher für die anteilige Versicherungsprämie von 1.752 € erhalten. Bei Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses kann der Arbeitgeber eine höhere pauschal versteuerte Prämie in die Direktversicherung einzahlen. Diese beträgt maximal 1.752 € multipliziert mit der Anzahl der Dienstjahre des Arbeitnehmers. Diese Prämie darf frühestens 3 Monate vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses und spätesten 9 Monate nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt werden. Bei Zahlung nach Beendigung muss eine Vereinbarung zur Zahlung der Prämie mit dem Arbeitgeber bereits vor Ende der Beschäftigung bestanden haben.

Rechtslage ab 1.1.2005:

Einzahlungen in eine Direktversicherung unterliegen keiner Besteuerung mehr.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Direktversicherung

Norm:

§ 39b EStG
§ 40b EStG


 
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