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Dissertation
Dissertation

Kann nachgewiesen werden, dass die Promotion aus beruflichen Gründen erfolgte (z.B. für das berufliche Fortkommen von erheblicher Bedeutung ist), so gehören die Promotionskosten zu den Werbungskosten. Dies ergibt sich aus der jüngsten BFH-Rechtsprechung vom 27.5.2003 (VI R 33/01).

Bisher konnten Kosten, die bei der Erlangung der Doktorwürde entstanden waren, nur als Ausbildungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Dies galt auch dann, wenn die Promotion erst nach Eintritt in das Berufsleben erfolgte oder es sich um eine Zweitpromotion handelte.

Ausbildungskosten können nur als Sonderausgaben abgezogen werden. Der Sonderausgabenabzug beträgt pro Jahr maximal 920 €. Ist für die Promotion eine auswärtige Unterbringung nötig, erhöht sich der Sonderausgabenabzug auf 1.227 €. Keine Ausbildungskosten liegen vor, wenn die Dissertation Gegenstand eines Dienstverhältnisses war. In diesem Fall entstehen dem Steuerpflichtigen Werbungskosten, die steuerlich unbeschränkt abzugsfähig waren.

Praxistipp:
Werden Promotionskosten steuerlich als Werbungskosten geltend gemacht, sollte darauf verweisen werden, dass die Promotion für das berufliche Fortkommen von erheblicher Bedeutung ist. Dadurch wird es möglich, die gesamten Promotionskosten steuerlich geltend zu machen. Ansonsten verbleibt nur der beschränkte Abzug der Kosten als Sonderausgaben.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Ausbildungskosten
Werbungskosten
Sonderausgaben

Rechtsprechung:

BFH 27.5.2003 - VI R 33/01

Norm:

H 103 EStH


 
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