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Infodatenbank / Steuerlexikon

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Doppelbesteuerung
Doppelbesteuerung

Unterliegt das Einkommen eines Steuerpflichtigen für den selben Steuergegenstand sowie für den gleichen Zeitraum in mehreren Staaten einer vergleichbaren Steuer, so liegt eine Doppelbesteuerung vor. Damit kommt es zur zweifachen steuerlichen Belastung der Einkünfte. Jedoch ist in Ausnahmefällen auch eine Mehfachbelastung möglich. Ursachen einer Doppelbesteuerung sind eine Ansässigkeit des Steuerpflichtigen in zwei oder mehreren Staaten aber auch zwei oder mehrere Einkunftsquellen des Steurpflichtigen in Staaten in denen er nicht seinen Wohnsitz hat. Die einzelnen Staaten erheben in diesen Fällen eigene Steueransprüche.

Mittels bilateraler Verträge, sogenannten Doppelbesteuerungsabkommen, wird versucht die steuerliche doppel und mehrfach Belastung zu eliminieren. Hierbei können fünf unterschiedliche Methoden zur Anwendung kommen:

die Anrechnungsmethode,
Freistellungsmethode,
Abzugsmethode,
Pauschalierungsmethode und die
Erlassmethode.
Welche Methode zur Anwendung kommen kann richtet sich nach nationalem Steuerrecht und/ oder nach dem jeweilig zur Anwendung kommenden Doppelbesteuerungsabkommen. In ihnen wird festgelegt, welchem Vertragsstaat die Besteuerungsrechte zustehen. Die Bunderepublick Deutschland hat gegenwärtig mit 76 Staaten Doppelbesteuerungabkommen abgeschlossen.

Ist ein Arbeitnehmer aufgrund seiner Nichtansässigkeit (Arbeitnehmer ist beschränkt oder erweitert beschrängt Steuerpflichtig) in Deutschland von Doppelbesteuerung betroffen, kann er beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt eine Freistellung vom Steuerabzug beantragen, wenn mit seinem Ansässigkeitsstaat ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

beschränkte Steuerpflicht

Norm:

§ 36b Abs. 6 EStG
§ 1 EStG


 
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