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Infodatenbank / Steuerlexikon

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Doppelte Haushaltsführung
Doppelte Haushaltsführung

Bei einer doppelten Haushaltsführung unterhält der Steuerpflichtige neben seiner Wohnung, in der er seinen Hausstand führt bzw.seine Familie lebt, aufgrund einer beruflichen Veranlassung eine zweite Wohnung am Arbeitsort. In den meisten Fällen kommt es zu einer doppelten Haushaltsführung, da der Arbeitnehmer versetzt wird oder weil er eine neue Arbeitsstelle außerhalb seines Wohnorts antritt. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nicht vor, wenn der Arbeitnehmer eine zweite Wohnung außerhalb seines Arbeitsortes bezieht, seine bisherige Wohnung am Arbeitsort aber weiterhin beibehält.

Aufwendungen, die aufgrund der doppelten Haushaltsführung entstehen, können Steuerpflichtige als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend machen. Alternativ kann der Arbeitgeber den entstandenen Mehraufwand steuerfrei ersetzen.

Als notwendiger Mehraufwand aufgrund einer doppelten Haushaltsführung kommen unter anderem folgende Aufwendungen in Betracht:

eine wöchentliche Heimfahrt,
Aufwendungen für Familien-Ferngespräche,
Fahrtkosten zu Beginn und zum Ende der doppelten Haushaltsführung,
Verpflegungsmehraufwand für einen Zeitraum von drei Monaten,
Aufwendungen für die Zweitwohnung (z.B. Miete, Einrichtung),
Umzugskosten.
Praxistipp:

Eine doppelte Haushaltsführung wurde bisher für maximal zwei Jahre anerkannt. Das Bundesverfassungsgericht (Beschl. 04.12.2002, 2 BVR 400/98) hat nun entschieden, dass die doppelte Haushaltsführung unbegrenzt anzuerkennen ist, wenn beide Ehepartner berufstätig sind. Die neue Rechtslage ist seit 2003 anzuwenden. Ist der Steuerbescheid noch nicht bestandskräftig und wurde aufgrund der zuvor geltenden Zweijahresfrist eine doppelte Haushaltsführung nicht anerkannt, sollte Einspruch gegen den Steuerbescheid eingelegt werden.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Einspruch
Werbungskosten
Verpflegungsmehraufwand
Fahrtkosten

Ratgeber:

Werbungskosten Teil 3: Umzug

Verwaltungsanweisung:

BMF-Schreiben vom 30. Juni 2004/ IV C 5 - S 2352 - 49/04

Rechtsprechung:

BFH 4.10.1989 - VI R 44/88
BFH 22.9.1988 - VI R 14/86
BFH 6.10.1994 - VI R 62/90

Norm:

§ 9 Abs. 1 EStG
§ 3 Nr.1 6 EStG


 
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