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Ehrenamtliche Tätigkeit
Ehrenamtliche Tätigkeit

In den meisten Fällen wird eine ehrenamtliche Tätigkeit unentgeltlich ausgeübt. Wird demgegenüber ein Entgelt gezahlt, so können steuerpflichtige Einkünfte vorliegen, wenn das Entgelt die Aufwendungen des ehrenamtlich Tätigen übersteigt und auf Dauer zu einem Totalüberschuss führt. Werden jedoch nur Aufwandsentschädigungen gezahlt, liegen keine steuerpflichtigen Einkünfte vor.

Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen durch die ehrenamtliche Tätigkeit entstanden sind, können nicht als Werbungskosten, außergewöhnliche Belastungen oder Betriebsausgaben abgezogen werden. Diese Aufwendungen gehören grundsätzlich zur privaten Lebensführung. Hiervon wird jedoch abgewichen, wenn das Ehrenamt im engen Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit steht. Beispiel: Ein Großunternehmer ist ehrenamtlich als Präsident der IHK tätig. In diesem Fall werden die Aufwendungen als Werbungskosten anerkannt.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Werbungskosten
Betriebsausgaben


 
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