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Infodatenbank / Steuerlexikon

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Eidesstattliche Versicherung
Eidesstattliche Versicherung

Mit einer eidesstattlichen Versicherung wird verlangt, nach bestem Wissen und Gewissen zu versichern, dass die Angaben richtig und vollständig gemacht wurden. Eine eidesstattliche Versicherung gegenüber dem zuständigen Amtgericht ist bei der Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses abzugeben.

Ein Vermögensverzeichnis ist vorzulegen, wenn

die Vollstreckung des beweglichen Vermögen nicht vollständig zur Befriedigung der Forderungen geführt hat,
die Annahme besteht, dass eine vollständige Befriedigung nicht möglich ist,
der Vollstreckungsschuldner die Durchsuchung verweigert hat oder
wenn der Vollziehungsbeamte den Vollstreckungsschuldner in seiner Wohnung oder in seinen Geschäftsräumen mehrfach nicht angetroffen hat, obwohl er bereits zwei Wochen zuvor die Vollstreckung zweimaliger Ankündigung hat.
Von letztem ist nur abzuweichen, wenn der Vollstreckungsschuldner seine Abwesenheit ausreichend entschuldigen und glaubhaft machen kann.

Mit dem Verfahren wird das Ziel verfolgt, der Finanzbehörde im Verlauf der Vollstreckung zuverlässige Kenntnisse über die wirtschaftliche Lage des Vollstreckungsschuldners zu verschaffen. Wird die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verweigert, kann die Vollstreckungsbehörde das zuständige Amtsgericht zur Erzwingung der eidesstattlichen Erklärung durch Anordnung der Haft ersuchen.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Vollstreckungsbehörde
Schuldnerverzeichnis

Norm:

§ 284 AO


 
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