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Infodatenbank / Steuerlexikon

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Eigenheimzulage/ Bemessungsgrundlage
Eigenheimzulage/ Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage für die Eigenheimzulage sind die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten für das Haus bzw. die Wohnung zuzüglich den Anschaffungskosten für den Grund und Boden. Der jährliche Fördergrundbetrag umfasst für Neubauten und Altbauten 1 Prozent (vor 1.1.2004: 5 Prozent) der Bemessungsgrundlage jedoch höchstens 1.250 € (vor 1.1.2004: 2.556 €). Der Förderzeitraum umfasst 8 Jahre.

Eine Förderung wird nur gewährt, wenn die angeschaffte oder hergestellte Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Die Eigenheimzulage verringert sich um die Jahre in denen keine Eigennutzung vorgelegen hat. Zum Nachweis der Eigennutzung gilt: die Anmeldung/ Ummeldung bei der Gemeinde, die Anmeldung eines Telefons, ein erhöhter Energie- sowie Wasserverbrauch, Belege eines Umzug-Transportunternehmens.

Eine Förderung wird nur dann gewährt, wenn im Jahr der erstmaligen Förderung und dem vorangegangen Jahr die Summe der positiven Einkünfte 70.000 € (vor 1.1.2004: Gesamtbeträge der Einkünfte in der Summe 81.807 €) nicht übersteigen. Für zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Ehegatten beträgt die Einkunftsgrenze 140.000 € (vor 1.1.2004: 163.614 €). Diese Grenzen erhöhen sich für jedes Kind um 30.000 € (vor 1.1.2004: 30.678 €), wenn Anspruch auf Kindergel besteht und das Kind zum inländischen Haushalt des Anspruchsberechtigten gehört.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Eigenheimzulage/ Anspruchsberechtigte
Eigenheimzulage/ Zulage
Eigenheimzulage/ Antragstellung
Eigenheimzulage/ Förderzeitraum
Eigenheimzulage/ Objekte
Eigenheimzulage/ Folgeobjekt

Ratgeber:

Wohnungsbauförderung Teil 1
Wohnungsbauförderung Teil 2

Norm:

§ 8 EigZulG



 
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