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Infodatenbank / Steuerlexikon

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Eigenheimzulage/ Zulagen
Eigenheimzulage/ Zulagen

Die Eigenheimzulage besteht aus einer Grundförderung und einer Kinderzulage, dem sogenannten Baukindergeld. Die Grundförderung beträgt bei Herstellung oder Kauf eines Neubaus oder Altbaus seit 1.1.2004 1 Prozent (vorher: 5 Prozent) der Bausumme bzw. des Kaufpreises, jedoch seit 1.1.2004 maximal 1.250 € (bisher: 2.556 €) pro Jahr. Bei Um- und Erweiterungbauten wird seit dem 1.1.2004 keine Förderung mehr gezahlt. Zuvor betrug hierfür die Grundförderung 2,5 Prozent der Bausummen bzw. des Kaufpreises aber nicht mehr als 1.278 € im Jahr.

Gehören Kinder zum Haushalt für die ein Anspruch auf Kindergeld besteht, wird bei Neu- und Altbauten eine Zulage von 800 € (vor 1.1.2004: 767 €) pro Kind gezahlt. Für beide Förderungen gilt ein Förderzeitraum von acht Jahren. Somit zahlt der Staat eine Grundförderung von maximal 10.000 € (vor 1.1.2004:20.448 €) und eine Zulage von maximal 6.400 € (vor 1.1.2004: 6.136 €) pro Kind.

Zu beachten ist, dass die Eigenheimzulage nur einmal im Leben in Anspruch genommen werden kann. Ehepartner können diese Förderung zwei mal nutzen, jedoch nicht für das gleiche Objekt.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Eigenheimzulage/ Bemessungsgrundlage
Eigenheimzulage/ Objekte
Eigenheimzulage/ Anspruchsberechtigte
Eigenheimzulage/ Antragstellung
Eigenheimzulage/ Folgeobjekt

Ratgeber:

Wohnungsbauförderung Teil 1
Wohnungsbauförderung Teil 2

Norm:

§ 10e EStG
§ 9 EigZulG


 
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