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Infodatenbank / Steuerlexikon

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Ein-Prozent-Regelung
Ein-Prozent-Regelung

Die Listenpreismethode (umgangsprachlich: Ein-Prozent-Regelung) wird zur Errechnung des geldwerten Vorteils, der sich aus der Überlassung eines betrieblichen Fahrzeuges zur privaten Nutzung ergibt, angewendet. Alternativ kann der geldwerte Vorteil auch durch Ermittlung des individuellen Kilometersatzes errechnet werden.

Die Höhe des geldwerten Vorteils bestimmt sich danach, für welche Fahrten das Fahrzeug überlassen wird.

Für Privatfahrten: Der geldwerte Vorteil ist mit 1-Prozent des inländischen Listenpreises des Fahrzeuges anzusetzen.

Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte: Für jeden Entfernungskilometer (nur eine Strecke, Hinweg- oder Rückweg) sind 0,03 Prozent des inländischen Listenpreises des Fahrzeuges anzusetzen.

Für Fahrten im Rahmen der doppelten Haushaltführung: Für jeden Entfernungskilometer zwischen Beschäftigungsort und Wohnort (Ort an dem sich der eigene Hausstand befindet) sind 0,02 Prozent des inländischen Listenpreises anzusetzen.


Der geldwerte Vorteil ist dem Einkommen (Lohn, Gehalt) hinzuzurechnen und unterliegt damit der Einkommensteuer (Lohnsteuer).

Praxistipp:
Der Einzelkostennachweis mittels individuellem Kilometersatz lohnt sich, wenn das betriebliche Fahrzeug ca. zu 30 Prozent oder weniger für private Zwecke genutzt wird. Bevor man sich für ein Methode entscheidet, sollte ein Vergleichsrechnung zwischen Fahrtenbuchmethode und Listenpreismethode durchgeführt werden.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Fahrtenbuch
Kilometersatz

Ratgeber:

Rund um`s Auto Teil 1
Rund um`s Auto Teil 2

Norm:

§ 8 EStG
R 31 EStR


 
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