Buchführungsservice  
Papierkram.net - Home/Startseite Steuerinformationen Steuerlexikon Rechtlexikon
Suche:
News
Lexiken
 
papierkram
 
weitere Lexiken
 
Altersvorsorge
 
newsletter
eintragen austragen
       
Infodatenbank / Steuerlexikon

Derzeit befinden sich 1.445 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert.
 
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z





Einfuhrumsatzsteuer
Einfuhrumsatzsteuer

Der Einfuhrumsatzsteuer unterliegen Einfuhren aus Drittländern in das Inland (Bundesrepublik Deutschland). Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer ist der Zollwert des eingeführten Gegenstandes. Der anzuwendende Steuersatz ist mit den Umsatzsteuersätzen (7%, 16 %), die im Inland auf entsprechende Gegenstände erhoben werden, identisch. Sinn und Zweck der Einfuhrumsatzsteuer ist die Belastung von Einfuhren mit Umsatzsteuer, da auf die eingeführten Gegenstände, aufgrund der Entlastung von der Umsatzsteuer durch den Ausfuhrstaat, noch keine Umsatzsteuer aufgeschlagen wurde.

Unternehmer können die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen. Sind sie selbst Importeure müssen sie per zollamtlichem Beleg nachweisen, dass sie auf die Gegenstände Einfuhrumsatzsteuer entrichtet haben. Hat der Unternehmer, der die Ware für seine unternehmerischen Zwecke einsetzt nicht selbst, sondern zum Beispiel über eine Spedition oder eine Handelsvertretung importiert, muss er sich den Zahlungsbeleg oder einen vom Zollamt ausgestellten Ersatzbeleg aushändigen lassen und beim Finanzamt vorweisen.

siehe hierzu auch:


Lexikon:

Umsatzsteuer
Drittlandsgebiet

Ratgeber:

Umsatzsteuer

Norm:

§ 1 UStG
§ 15 UStG


 
papierkram.net
 
eXTReMe Tracker