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Eingliederungshilfe
Eingliederungshilfe

Die Eingliederungshilfe gehört zu den steuerfreien Einnahmen und unterliegt damit nicht der Einkommensteuer. Jedoch wird die Eingliederungshilfe dem Progressionsvorbehalt unterworfen. Somit erhöht sich der Einkommensteuersatz, da bei der Berechnung des anzuwendenden Steuersatzes auch die steuerfreie Leistung (Eingliederungshilfe) mit einbezogen wird. In der Folge unterliegt das steuerpflichtige Einkommen einem höheren Steuersatz. Dies wirkt sich insbesondere dann aus, wenn neben der Eingliederungshilfe andere Einnahmen erzielt wurden, die einer Besteuerung unterliegen, denn auf diese wird dann ein erhöhter Steuersatz angewendet.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Progressionsvorbehalt

Norm:

§ 3 EStG
§ 32b EStG


 
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